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   AG Ahrensburg, 03.02.2010 - 46 C 972/09   

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https://dejure.org/2010,46492
AG Ahrensburg, 03.02.2010 - 46 C 972/09 (https://dejure.org/2010,46492)
AG Ahrensburg, Entscheidung vom 03.02.2010 - 46 C 972/09 (https://dejure.org/2010,46492)
AG Ahrensburg, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - 46 C 972/09 (https://dejure.org/2010,46492)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • captain-huk.de

    Beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus AG Ahrensburg, 03.02.2010 - 46 C 972/09
    Grundsätzlich ist es so, dass der Anspruch auf Ersatz von tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten auf die Höhe der "erforderlichen" Mietwagenkosten begrenzt ist (vgl. Palandt, § 249 BGB, Rdnr. 31 m.w.N.; BGH NJW 2005, 1933).

    Insbesondere hat der Geschädigte bei einem Anbieter von den dort angebotenen Tarifen den günstigsten auszuwählen (vgl. BGH NJW 2005, 1933).

    Soweit die Beklagte ein solches günstiges Angebot nachweisen kann, liegt es wiederum an Frau X , bzw. der Klägerin, vorzutragen und ggf. nachzuweisen, dass und aus welchem Grund die von einem günstigeren verfügbaren Tarif abweichenden Mietwagenkosten erforderlich im Sinne von § 249  Abs. 2 BGB waren. Die  Beklagte verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1933), wonach der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus AG Ahrensburg, 03.02.2010 - 46 C 972/09
    Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen nämlich darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (BGH NJW 2006, 1726).

    Weiter meint die Beklagte, dass ihr pauschales Bestreiten der Erforderlichkeit nicht näher konkretiert werden müsste und verweist auf eine Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 (BGH NJW 2006, 1726).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Ahrensburg, 03.02.2010 - 46 C 972/09
    Nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen (vgl. etwa Baumgärtel, Handbuch der Beweisiast im Privatrecht, Bd  1 2. Aufl., § 249 Rdn. 1) ist der Geschädigte bzw. nach Abtretung der Forderung dessen Rechtsnachfolger für die Berechtigung eines höheren Tarifs beweispflichtig (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 385).
  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 213/01

    Testamentsvollstreckung durch Banken

    Auszug aus AG Ahrensburg, 03.02.2010 - 46 C 972/09
    "Die Legaldefinition des Begriffs "Rechtsdienstleistung"' in § 2 Abs. 1 RDG enthält gegenüber dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff der "Rechtsbesorgung" (vgl. zuletzt BGH, I ZR 213/01 v. 11. November 2004, NJW 2005, 969 - "Testamentsvollstrecker") eine wesentliche Einschränkung: Nicht jede "Tätigkeit, die darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten", ist deshalb auch bereits Rechtsdienstleistung.
  • BVerfG, 15.01.2004 - 1 BvR 1807/98

    Zur Anwendbarkeit des RBerG auf Fernsehsendungen

    Auszug aus AG Ahrensburg, 03.02.2010 - 46 C 972/09
    Diese Tätigkeiten sind keine "Rechtsberatung im rechtstechnischen Sinn" (BVerfG, 1 BvR 1807/98 v. 15. Januar 2004, NJW 2004, 672 - "Mahnman") und damit stets erlaubnisfrei zulässig.".
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